|
Was muss ich bei der Nutzung eines Firmenwagens beachten?
Die Frage Was muss ich bei der Nutzung eines Firmenwagens beachten?
wurde eingeschickt von Samira aus Braunschweig:
Eure Kommentare, Erfahrungen, Fragen und Antworten zum Thema "Was muss ich bei der Nutzung eines Firmenwagens beachten?"
Antwort von Hans
Wenn ein Firmenwagen nur
geschäftlich genutzt wird, werden sämtliche
entstehenden Kosten als Betriebsausgabe abgerechnet. Nutzt ein
Firmeninhaber jedoch seinen Wagen auch privat, so ist der Anteil der
privaten Nutzung genau zu ermitteln. Da ein Firmenwagen zum
betrieblichen Vermögen zählt, muss man den Wagen bei
privater Nutzung steuerlich als Entnahme behandeln. Somit muss auch der
Firmeninhaber ein Fahrtenbuch führen, um gegenüber
dem Finanzamt die betriebliche von der privaten Nutzung zu trennen.
Antwort von Bibo
Wenn ein Geschäftsfahrzeug von einem Arbeitnehmer privat
genutzt wird, so muss er nicht nur ein Fahrtenbuch führen,
sondern es ist für ihn auch ein geldwerter Vorteil, welcher
beim Finanzamt als Nebeneinnahmen steuerpflichtig ist. Der sogenannte
geldwerte Vorteil steht für die Einsparungen aller Kosten des
Arbeitnehmers, wenn er einen gleichwertigen Wagen selber halten
würde. Versucht der Arbeitnehmer, dem Finanzamt
gegenüber zu erklären, dass er sich privat ein
anderes und vergleichsweise günstigeres Fahrzeug gekauft
hätte, wird dies von der Finanzbehörde nicht
anerkannt.
Antwort von Meike
Es gibt eine sogenannte "Einprozentregelung". Bei dieser pauschalen
Methode wird pro Monat ein Prozent des Listenpreises als privater
Nutzungsteil gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht.
Allerdings gibt es seit dem 01. Januar 2006 eine besondere Neuerung.
Seit diesem Datum dürfen Selbstständige diese
Einprozentregelung nur noch auf die Fahrzeuge des notwendigen
Betriebsvermögens angewendet werden. Einfach ausgesprochen
handelt es sich um Fahrzeuge, die zu über 50 % betrieblich
genutzt werden. Als Nachweis der Nutzung gelten hier
Fahrtenbücher, Reisekostenabrechnungen oder besonders
detaillierte Excel-Tabellen. Bei Taxifahrern, Landärzten oder
Handelsvertretern gelten besondere Regeln, da bei diesen Berufsgruppen
von einer überwiegend betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs
ausgegangen wird.
Antwort von Jule
Wenn ein Unternehmer die Grenze der Einprozentregelung doch nicht
schafft, so muss er als begründeten Nachweis ein Fahrtenbuch
korrekt führen. Jedoch hat der Bundesgerichtshof
hierfür die Regelungen verschärft. Die einzelnen
Zettel, und sind sie auch detailliert und akribisch geordnet, werden
seit Ende 2005 nicht mehr als Fahrtenbuch anerkannt. Eine genau
aufgelistete und lückenlos geführte Excel-Tabelle
dagegen wird als Ersatz des Fahrtenbuchs anerkannt.
|
|